Förderbedingungen der Daniel-Schnakenberg-Stiftung


Bestimmungen der Bremer Daniel-Schnakenberg-Stiftung für die Förderung der Kinder-, Jugend- und Familienerholung
überarbeitete Version (gültig ab 2015)

Die Stiftung will die Jugend- und Familienarbeit in Bremen stärken und fördern. Bedürftigen Bremer Kindern, Jugendlichen und deren Eltern soll der Zugang zur Jugend- und Familienerholung erhalten bleiben und erleichtert werden.

1. Fördervoraussetzungen

1.1 Kinder- und Jugenderholung (Einzelförderung, Maßnahme mindestens 10 Tage)

Gefördert wird die Teilnahme von Bremer Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 17. Lebensjahr an Ferienfreizeiten anerkannter Träger der Jugendarbeit. Die Teilnehmer_innen können nur einmal jährlich einen Zuschuss von der Stiftung erhalten.

1.2 Kinder- und Jugenderholung (Pauschalförderung, Maßnahme unter 10 Tage)

Der Träger der Maßnahme, die unter 10 Tage dauert, kann bei der Stiftung einen Pauschalantrag stellen und ¼ der Gesamtkosten als Zuschuss beantragen. Voraussetzung: alle TN unter 18 Jahre, Wohnsitz in Bremen, Eigenanteil muss ausgewiesen werden und andere Zuschüsse müssen vorrangig behandelt werden.

1.3 Familienerholung

Gefördert werden Bremer Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem Kind, die an Familienfreizeiten gemeinnütziger Träger teilnehmen oder eine Erholungsmaßnahme in einer anerkannten Familienferienstätte buchen. Ausnahme: Ferienzentrum Schloss Dankern. Eine Übersicht über die anerkannten Familienferienstätten werden alle zwei Jahre im Katalog der Bundesarbeitsgemeinschaft für Familienerholung veröffentlicht (Urlaub mit der Familie). Die Erholungsmaßnahmen dürfen höchstens 21 Tage dauern und können nicht aufgeteilt werden. Die Zuschüsse werden alle zwei Jahre gewährt.

2. Zuschüsse

2.1 Zuschüsse zur Kinder-, Jugend- und Familienerholung können nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel vergeben werden.

2.2 Ausländische Familien können Zuschüsse beantragen, wenn sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen.

2.3 Teilnehmer:innen an Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung erhalten Zuschüsse bis zu 80% der Tagessätze, maximal 20,00 Euro täglich. Grundlage der Vergabe von Zuschüssen ist das Nettoeinkommen. Für die Festlegung des Zuschusses gilt die diesen Bestimmungen beigefügte Berechnungstabelle.

2.4 Teilnehmer:innen der Familienerholung erhalten Zuschüsse im Rahmen des anrechnungsfähigen Nettofamilieneinkommens. Die Zuschusshöhe beträgt maximal 15,00 Euro pro Tag und Person oder wird höchstens bis zu den nachgewiesenen Kosten der Unterkunft und der Bahn übernommen. Berechnungsgrundlage ist die den Bestimmungen beigefügte Berechnungstabelle.

2.5 Bei der Festlegung des Nettoeinkommens können nur die Unterhaltskosten und die Betreuungskosten bei Alleinerziehenden abgezogen werden.

2.6 Mietaufwendungen sind pauschal in der Einkommenstabelle berücksichtigt. Jugendliche mit eigenem Erwerbseinkommen, die nicht an der Maßnahme teilnehmen, bleiben unberücksichtigt.

2.7 Kinder und Jugendliche, die in Dauerpflege leben, erhalten den maximalen Zuschuss. Die Ferienbeihilfe in Höhe von jährlich insgesamt € 286,32, die Kinder und Jugendliche in Dauerpflege vom Amt erhalten, wird vom Höchstzuschuss abgezogen. Bei der Berechnung des Familieneinkommens bleiben die Pflegekinder unberücksichtigt.

2.8 Das Nettoeinkommen ist durch eine aktuelle Verdienstbescheinigung, dem Job-Center-Bescheid oder bei Selbstständigen durch den Einkommensbescheid des vorletzten Jahres nachzuweisen.

3. Verfahren

3.1 Die Bremer Daniel-Schnakenberg-Stiftung berät Träger und Familien, die Ihren Wohnsitz in der Stadt Bremen haben, bei der Durchführung der Förderung.

3.2 Die Zuschüsse können bei den Trägern der Kinder- und Jugenderholung oder direkt bei der Verwaltung der Daniel-Schnakenberg-Stiftung beantragt werden. Die Träger, die selbst die Höhe der Zuschüsse berechnen, beantragen bei der Bremer Daniel-Schnakenberg-Stiftung die Zuschüsse für die Maßnahme. Bremer Träger können An- und Abreise als je einen Tag abrechnen (Bearbeitungsgebühr). Die Leistungen über die Blaue Karte müssen vorrangig behandelt werden.

3.3 Bei der Familienerholung, bei nicht bremischen Trägern der Jugenderholung oder auf Wunsch für Träger aus Bremen übernimmt die Daniel-Schnakenberg-Stiftung die Berechnung des Zuschusses.

3.4 Ausnahmen von diesen Fördervoraussetzungen bedürfen im Einzelfall der rechtzeitigen Klärung mit der Daniel-Schnakenberg-Stiftung.

3.5 Jeder Träger rechnet vier Wochen nach Beendigung der Maßnahme mit der Bremer Daniel-Schnakenberg-Stiftung ab. Nachforderungen für eine abgeschlossene Freizeit werden nicht gewährt.

3.6 Die Berechnungsbögen müssen von den Trägern drei Jahre verwahrt werden, um der Stiftung eine evtl. Prüfung zu ermöglichen.